Aktualisierte Informationen zum Wertpapiergeschäft
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
seit dem 03.01.2018 gelten neue gesetzliche Regelungen für das Wertpapiergeschäft. Diese beruhen auf der neuen EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (2014/65/EU) und setzen hohe Standards für den Schutz der Anleger.
Dies gilt insbesondere bei der Transparenz von Risiken und Kosten, Zuwendungen von Vertriebspartnern sowie der Anlageberatung.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Information über Kosten, die beim Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten anfallen können
- Erweiterte Informationen über Zuwendungen, die wir von unseren Vertriebspartnern erhalten.
- Unsere neuen Grundsätze zur Ausführung von Wertpapiergeschäften.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Aufzeichnungspflicht zur telefonischen und elektronischen Kommunikation im Zusammenhang mit der Übermittlung und Ausführung von Wertpapieraufträgen.
Die entsprechenden detaillierten Informationen und Erläuterungen erhalten Sie in einem separaten Schreiben inkl. einer aktuellen Broschüre zum Thema Wertpapiergeschäft.
Die Unterlagen gehen Ihnen in den nächsten Tagen automatisch per Post zu.
Bei Fragen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenberater.
Mit Durchblick ins neue Jahr
Ihr Bausparkonto im Online-Banking
Ihr Bausparkonto behalten Sie im Reiter "Banking / Übersicht / Finanzstatus" im Blick: Hier können Sie Ihren aktuellen Kontostand, Ihre Umsätze und Ihre Vertragsdetails einsehen. Außerdem lassen sich dort sowohl der Freistellungsauftrag als auch der Bankeinzug zu Ihrem Bausparvertrag online anlegen und ändern.
NEU: Papierflut ade
Alle Mitteilungen der Schwäbisch Hall und Dokumente zu Ihrem Bausparvertrag finden Sie jetzt neu im Reiter "Postfach / Bausparkasse Schwäbisch Hall".
Erkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger vermeiden!
Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen
Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe: Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“(Wash-Trades) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Elternoder Freunden (Pre-Arranged Trades). Diese sind jedoch verboten!
Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade):
- Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ (Wash-Trade) handeln Personen mit demselben Wertpapier mitsich selber. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben. Entweder über das Depot bei einer Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.
Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade):
- Bei einem „abgesprochenem Geschäft“ (Pre-Arranged Trade) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im wesentlich gleichen Stückzahlen und Preisen vorherab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über Depots von Ehepartner, Kinder, Eltern oder Freundeabgewickelt werden.
Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ (Wash-Trade) als auch „abgesprochene Geschäfte“(Pre-Arranged Trade) sind grundsätzlich verboten. Es handelt sich hierbei nach Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) um Marktmanipulation, die verboten ist.
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